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   BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89   

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BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89 (https://dejure.org/1991,4256)
BVerfG, Entscheidung vom 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89 (https://dejure.org/1991,4256)
BVerfG, Entscheidung vom 20. September 1991 - 1 BvR 1621/89 (https://dejure.org/1991,4256)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • SGb 1993, 118
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 25.03.1980 - 2 BvR 208/76

    Konfessionelle Krankenhäuser

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
    Das ist etwa dann der Fall, wenn konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 [389]; 72, 39 [43]).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
    Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]; 58, 81 [104]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 07.07.1975 - 1 BvR 274/72

    Ostverträge

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
    Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. BVerfGE 40, 141 [156]; 58, 81 [104]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 449/82

    Orthopädietechniker-Innungen

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
    Derartige Reflexwirkungen reichen nicht aus, um den davon Berührten als rechtlich selbst betroffen zu qualifizieren (vgl. BVerfGE 70, 1 [23]).
  • BVerfG, 25.02.1986 - 1 BvR 1384/85

    Erziehungszeitengesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
    Das ist etwa dann der Fall, wenn konkrete Rechtspositionen unmittelbar kraft Gesetzes erlöschen oder eine zeitlich und inhaltlich hinreichend genau bestimmte Verpflichtung begründet wird, die bereits jetzt spürbare Rechtsfolgen mit sich bringt (vgl. BVerfGE 53, 366 [389]; 72, 39 [43]).
  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.09.1991 - 1 BvR 1621/89
    Art. 14 Abs. 1 GG schützt nur das Erworbene, nicht Chancen und Verdienstmöglichkeiten (vgl. BVerfGE 39, 210 [237]; st. Rspr.).
  • BSG, 28.06.2000 - B 6 KA 26/99 R

    Beeinträchtigung der Berufsfreiheit von Diätassistenten

    Zum Teil ist in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen in NZS 2000, 245 ff ) angenommen worden, daß sich Regelungen über die Verordnungsfähigkeit von Leistungen - etwa durch Richtlinien - in bezug auf Rechte der Leistungsanbieter als bloßer Rechtsreflex darstellen (so: BSGE 67, 251 = SozR 3-2500 § 92 Nr. 2 sowie USK 90107 = Die Leistungen 1992, 315 ; BVerfG Die Leistungen 1992, 237 = SGb 1993, 118 ; BVerfG NJW 1997, 791 ; aus der Literatur etwa: Wiegand in Maaßen/Schermer/Wiegand/Zipperer, SGB V-GKV-Kommentar, 1200, § 92 RdNr 7; vgl Vahldiek in Hauck, SGB V, K § 92 RdNr 14 f).
  • BSG, 14.06.1995 - 3 RK 20/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Festbetragsfestsetzung im Arzneimittelbereich

    Das BVerfG hat später in vier Entscheidungen der 3. Kammer des 1. Senats vom 20. September 1991 einerseits die Herausnahme von Arzneimitteln zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten durch § 34 Abs. 1 SGB V im Verhältnis zu den Arzeneimittelherstellern nicht als eine Regelung mit einer die Berufsausübung regelnden Tendenz angesehen, da ein Recht der Arzneimittelhersteller auf Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung für alle Bereiche nicht in Betracht komme (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, vom 20. September 1991, 1 BvR 1621/89, Die Leistungen 1992, 237 = SGb 1993, 118), aber andererseits den Ausschluß unwirtschaftlicher Arzneimittel aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 34 Abs. 3 SGB V durch die Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel (AMuwV) vom 21. Februar 1990 (BGBl I, S 301) als eine in die Berufsfreiheit der Hersteller eingreifende Norm an Art. 12 GG gemessen (BVerfG, 1 BvR 879/90, SozR 3-2500 § 34 Nr. 1; 1 BvR 1455/90, Meso B 10/493 = SGb 1992, 605; 1 BvR 259/91).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1999 - L 16 KR 75/99

    Krankenversicherung

    Man muß sich nur einmal vor Augen führen, wohin diese Auffassung führen könnte: dem Hersteller, der laut SG in solchen Fällen die unmittelbare rechtliche Klärung herbeiführen kann, wird möglicherweise mit dem Urteil des BSG vom 1.10.1990 (6 RKa 22/88 = SozR 2200 § 368 p Nr. 2) entgegengehalten, daß seine Klage gegen den Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen zulässig, aber nicht begründet ist, weil er nicht Adressat der RL ist und durch sie auch im Wettbewerb nicht diskriminiert wird; alsdann wird ihm womöglich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bescheinigen, daß rechtlich geschützte Positionen der Hersteller nicht betroffen sind (vgl. die Entscheidungen v. 20.9.1991 (1 BvR 1621/89 = DieLeistg 92, 237 = SGb 93, 118; 1 BvR 879/90 = SozR 3-2500 § 34 Nr. 1 = NJW 92, 735); 1 BvR 1455/90 = SGb 92, 605 zu § 34 und jüngst zu § 93 SGB V Entsch.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.1998 - L 16 KR 180/96

    Krankenversicherung

    Sie haben vorgetragen, sie folgten der Auffassung des Landessozialgerichts (LSG NW) im der Entscheidung des BSG vom 14.6.1995 vorangegangenem Urteil vom 7.12.1993 - L 6 (11) Kr 44/91 - , daß die Klägerin nicht klagebefugt sei, weil die Festsetzung rechtlich geschützte Positionen der Klägerin nicht berühre; es würden lediglich Erwerbsmöglichkeiten der Arzneimittelhersteller reflexartig von der streitigen Regelung betroffen; bereits in seinem Beschluss vom 20.9.1991 (1 BvR 1621/89 = Die Leistungen 92, 237 = SGb 93, 118) habe das BVerfG im Hinblick auf die Bagatellregelung in § 34 SGB V ausgeführt, daß rechtlich geschützte Positionen von Arzneimittelherstellern nicht betroffen seien; die Entscheidung, ob § 35 SGB V tatsächlich verfassungswidrig sei, stehe allein dem BVerfG zu.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 24.02.1999 - L 11 KA 19/98

    Nichtärztlicher Leistungserbringer - kein Anspruch auf Änderung der Richtlinien

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.09.1991 (- 1 BvR 1621/89 - Die Leistungen 1992, 237) ausgeführt, der Ausschluß von Arzneimitteln gegen bestimmte Erkrankungen durch § 34 Abs. 1 SGB V habe für die Berufsausübung der Hersteller dieser Arzneimittel lediglich Reflexwirkung.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.1999 - L 11 KA 54/99

    Vertragsarztrecht

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20.09.1991 (- 1 BvR 1621/89 - Die Leistungen 1992, 237) ausgeführt, der Ausschluß von Arzneimitteln gegen bestimmte Erkrankungen durch § 34 Abs. 1 SGB V habe für die Berufsausübung der Hersteller dieser Arzneimittel lediglich Reflexwirkung.
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